Fritz Die Fotografen Alkohol, kenn dein Limit
Letzte Änderung am 19.05.2009.
CONTENT
Achtung: Die Schulparty ist ab 16 Jahren!

Informationen für Jugendliche, Eltern und Erziehungsbeauftragte findet ihr unter
www.partyzettel.de

Zusammengefasst:
Bist du 16 oder 17 Jahre alt, kannst du mit deinem Erziehungsberechtigten und einem Erziehungsbeauftragten (min. 18 Jahre alt) das Formular vollständig und korrekt ausfüllen, um auch nach 24 Uhr auf der Veranstaltung zu bleiben.

Bitte lest euch hierzu auch alle Informationen auf www.partyzettel.de durch!
 

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder
zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person
Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im
Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person
ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen
darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu
überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und
Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und
Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter
16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten
Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der
Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
flyer   partyzettel  
"Nächste Schulparty?"-Newsletter

E-Mail:


Informationen
poster